Besucht eine Schülerin oder ein Schüler nach dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschluss I eine Schule im Ausland für ein Jahr, gibt es nach der Rückkehr folgende Möglichkeiten, den Schulbesuch zum Erwerb des Abiturs fortzusetzen:

Möglichkeit 1:

Besuch der einjährigen Einführungsphase (11. Klasse), die mit der Versetzung (entsprechend der Versetzungsordnung) in die Qualifikationsphase endet. Dem schließt sich die zweijährige Qualifikationsphase an.

Möglichkeit 2:

Verkürzung des Schulbesuchs um ein Jahr unter folgenden Bedingungen:

  • Vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist ein Antrag seitens der Erziehungsberechtigten auf Verkürzung um die Einführungsphase zu stellen.
  • Die Schülerin/der Schüler muss im Ausland die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an gleichwertigem Unterricht in folgenden Fächern nachweisen:
    • in zwei Fremdsprachen
    • in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach
    • in Mathematik
    • in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie
  • Die Schulleiterin entscheidet über den Antrag nach der Rückkehr.

Möglichkeit 3:

Die Schülerin/der Schüler ist auf Beschluss der Klassenkonferenz nach §10 WeSchVO am Ende der 10. Klasse und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auf Grund guter oder besserer schulischer Leistungen berechtigt, die Einführungsphase zu überspringen. Sie/er beginnt den Besuch der Oberstufe direkt mit der Qualifikationsphase.

Halbjähriger Auslandsschulbesuch

Besucht eine Schülerin oder ein Schüler nach dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschluss I im ersten Schulhalbjahr der E-Phase eine Schule im Ausland und führt nach Rückkehr ihre oder seine Schullaufbahn im 2. Schulhalbjahr der E-Phase fort, besteht die Möglichkeit einer Versetzung am Ende der E-Phase in die Q-Phase. Möglicherweise fehlende Unterrichtsinhalte aus dem 1. Schulhalbjahr der E-Phase sind in Eigenarbeit nachzuholen.

Besucht eine Schülerin oder ein Schüler im zweiten Schulhalbjahr der E-Phase eine Schule im Ausland, kann die Verweildauer in der E-Phase auf Antrag verkürzt werden, so dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr direkt in die Qualifikationsphase eintritt. Die schulischen Voraussetzungen (§4 VO-GO und Nr. 4 der Erg. Best. zur VO-GO) müssen erfüllt sein und gegebenenfalls müssen Unterrichtsinhalte aus der E-Phase, die für die weitere Schullaufbahn erforderlich sind, eigenständig nachgeholt werden.

Die Organisation des Auslandsaufenthaltes erfolgt in Eigenregie der Schülerinnen und Schüler.

Für Fragen oder Beratungsbedarf zum Schulbesuch im Ausland wenden Sie sich bitte an den Jahrgangskoordinator Herrn Peckskamp.